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Kontakt

Puzik, Marzena

Telefon: 02837 / 910 126
Telefax: 02837 / 910 246

Zimmer: 20
marzena.puzik@weeze.de

van Husen, Michaela

Telefon: 02837 / 910 124
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Zimmer: 20/30
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Holland, Julia

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Zimmer: 21
julia.holland@weeze.de


Anschrift

Rathaus
Cyriakusplatz 13-14
47652   Weeze


Öffnungszeiten

Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Montag - Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung


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Hundesteuer

Weiterführende Links:

Satzung, Nicht barrierefrei

Aktuelle Steuersätze, Nicht barrierefrei

Entwicklung Steuersätze, Nicht barrierefrei

Hundesteuer ist eine Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz. Der Aufwand besteht im Halten des Hundes. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung besteuert wird. Die Hundesteuer, mit der ordnungspolitische Ziele verfolgt werden, soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. Eine konkrete Gegenleistung erhält somit der Hundehalter für seine Steuerzahlung nicht. Insbesondere stellt die Hundesteuer keine „Hundekotbeseitigungsgebühr" dar.

Allgemeine Hinweise zur Hundesteuer

Zu Ihrer Information bitte ich folgende Hinweise zu beachten:

Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Weeze ist jeder im Gemeindegebiet gehaltene Hund durch die Hundehalter innerhalb zwei Wochen bei der Gemeindeverwaltung (Fachbereich Finanzen Bereich "Steuern und Abgaben") anzumelden.

Hundeabmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Abmeldegrundes durch die Hundehalter unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeindeverwaltung (Fachbereich Finanzen Bereich "Steuern und Abgaben") vorzunehmen. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der Erwerber anzugeben. Die Hundemarke ist wieder zurückzugeben.

Beginn der Steuerpflicht:

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.

Ende der Steuerpflicht:

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

Fälligkeit:

Die Steuer für das Halten eines Hundes wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann jährlich zum 01.07. fällig. Die Steuer für das Halten mehrerer Hunde wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Steuerbescheid:

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch einen Hundesteuerbescheid.

Hundesteuermarken:

Die Hundesteuermarken werden ohne Zeitraumbegrenzung ausgegeben. Für Ersatzhundesteuermarken wird eine Verwaltungsgebühr von 3,50 € erhoben.

Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig handelt derjenige, der seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, der den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt und der seinen Hund außerhalb seines umfriedeten Grundstückes ohne gültige Steuermarke umherlaufen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW mit einer Geldbuße geahndet werden.

Hundesteueranmeldung und -abmeldung:

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Hund online anzumelden bzw. abzumelden.

Formulare