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Vergnügungssteuer
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Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Zuständig für die Erhebung der Vergnügungssteuer sind die Gemeinden. Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Weeze. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel das Halten von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Orten und Tanzveranstaltungen gewerblicher Art. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
Aufgrund der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Weeze gelten zur Zeit folgende Steuersätze:
Tanzveranstaltungen:
Bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art beträgt der Steuersatz 22 Prozent des Eintrittspreises oder Entgelts.
Wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird, beträgt die Steuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Anmeldung:
Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn anzuzeigen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
Spielapparate:
Der Steuersatz für die Besteuerung nach dem Einspielergebnis bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt zur Zeit 15 Prozent. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz je Apparat und angefangenen Kalendermonat in Spielhallen 45 € und in Gaststätten 35 €.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeinde zu entrichten.
Anmeldung:
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeeingangs.