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Metten, Michael

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Rathaus
Cyriakusplatz 13-14
47652   Weeze


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Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
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Inhalt

Bauanträge

Baugenehmigung/Nutzungsänderung/Bauvoranfrage für die Gemeinde Weeze

Baugenehmigung - Bauantrag

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung NRW bedürfen der Baugenehmigung.

Einen erforderlichen Bauantrag haben Sie schriftlich und in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Weeze oder der Kreisverwaltung Kleve (Untere Bauaufsichtsbehörde) einzureichen. Für den Bauantrag sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Neben Ihrer Unterschrift muss auch die Unterschrift des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin enthalten sein.

Allgemeine Informationen zum Bauantrag

Der Bauantrag ist gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Gemeinde Weeze in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist beispielsweise, wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf. Zudem ist bauvorlageberechtigt, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.

Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Notwendige Unterlagen zum Bauantrag

Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben. Bauvorlagen sind nach § 1 BauPrüfVO insbesondere

  • Vordruck Bauantrag,
  • die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der Deutschen Grundkarte),
  • der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansicht) im Maßstab 1 zu 100,
  • die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
  • die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung,
  • die Nachweise der Standsicherheit und des Schall- und Wärmeschutzes,
  • das Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Sachverständigen bei Sonderbauten.

Welche Bauvorlagen im konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, richtet sich auch nach dem anzuwendenden Genehmigungsverfahren. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW brauchen beispielsweise die Nachweise über die Standsicherheit, den Schall- und Wärmeschutz sowie das Brandschutzkonzept nicht mit dem Bauantrag vorgelegt werden. Diese können, sofern sie erforderlich sind, nach erteilter Baugenehmigung jedoch vor Baubeginn nachgereicht werden.

Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein.

Nutzungsänderung

Abweichend von § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen (Bürokratieabbaugesetz 1 NRW). Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Jedoch kann der Antragsteller auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen. Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für diese Prüfung ist eine Verwaltungsgebühr zu erheben.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- und Brandschutzes abgeben. In diesem Fall hat sie dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln. Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt. Kleingaragen sind nach § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung NRW solche bis 100 qm Nutzfläche.

Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)

Allgemeine Informationen zur Freistellung

Nach § 67 BauO NRW bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer (Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt) und geringer Höhe (Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen (Garagen usw.), im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde Weeze nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.

Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.Zudem müssen auch die nach § 67 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach § 67 Abs. 4 BauO NRW müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind. Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.

Notwendige Unterlagen zur Freistellung

Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Nach § 13 BauPrüfVO sind folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen:

  • Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung",
  • der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 zu 100,
  • die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik.

Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern (mehr als 2 Wohnungen):

  • Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Bauvoranfrage (Vorbescheid)

Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein so genannter Vorbescheid beantragt werden.

Allgemeine Informationen zur Bauvoranfrage

Mit einem Antrag auf Vorbescheid kann eine rechtsverbindliche Auskunft darüber eingeholt werden, ob ein Grundstück bebaut werden kann (auch vor dem beabsichtigten Erwerb eines solchen). Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer zurzeit 2 Jahre), d.h., sie kann dann ein Bauvorhaben nicht mehr aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens.

Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben stark von der Umgebungsbebauung abweicht oder nur zu einzelnen problematischen Punkten eines Bauvorhabens eine verbindliche Auskunft eingeholt werden soll.Die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Notwendige Unterlagen zur Bauvoranfrage

Die zur Bauvoranfrage gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Dazu gehören:

  • Vordruck „Antrag auf Vorbescheid",
  • der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte und der deutschen Grundkarte),
  • gegebenenfalls Bauentwurfsskizze (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) soweit sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind.

Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.