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Inhalt

Rundfunkgebührenbefreiung

Rechtsgrundlagen

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

Befreiungsvoraussetzungen und Antragsverfahren

Behinderte Menschen mit einem Grad der Schwerbehinderung von wenigstens 80 Prozent, Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung und Gehörlose oder hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen.

Voraussetzung bei diesem Personenkreis ist immer das Merkzeichen „RF" im Schwerbehindertenausweis.

Weiterhin können folgende Personen die Befreiung beantragen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 - 40) des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
  • (§§ 41 bis 46) des SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB II, die nicht bei den Eltern leben
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des SGB II, die nicht bei den Eltern leben
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII

Falls der Bewilligungsbescheid über den Bezug der sozialen Leistung oder das RF-Merkzeichen noch nicht zuerkannt wurde, kann ein vorsorglicher Antrag gestellt werden.

Weitere Angaben zu den Voraussetzungen und zum Verfahren finden Sie unter www.gez.de

Dort können Sie auch das Antragsformular online ausfüllen und ausdrucken.

Antragsformulare gibt es auch im Rathaus.

Die ausgefüllten Anträge können im Rathaus unter Vorlage der entsprechenden Originalbewilligungsbescheide abgegeben werden. Diese werden dann an die GEZ weitergeleitet. Die GEZ erteilt auch ausschließlich die entsprechenden Bescheide.